Datensicherung und Datensicherungspflicht |
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Freitag, den 21. Januar 2011 um 06:07 Uhr |
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Datensicherung und Datensicherungspflicht
Datensicherung ist Pflicht.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass EDV-Anwender für die Sicherung ihrer Daten selber verantwortlich sind
(Aktenzeichen 10 U 123/95).
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Datensicherung
Unter einer Datensicherung versteht man eine Kopie von den im eigenen Computersystem vorhandenen Daten auf ein alternatives Speichermedium.
Eine solche Datensicherung wird auch mit dem englischen Begriff Backup bezeichnet. Die kopierten Daten werden auf dem Speichermedium aufbewahrt, um bei einem möglichen Datenverlust den Schaden der verlorenen Dateien begrenzt zu halten. Ein Datenverlust kann zum Beispiel durch Hardwareschäden, Diebstahl, versehentliches Löschen, Zerstörung des Speichermediums durch Brand usw., hervorgerufen werden.
Daher empfiehlt es sich, eine Datensicherung in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Das kann auf dem heimischen privaten PC zum Beispiel einmal im Monat sein, wogegen viele Unternehmen ein tägliches Backup durchführen.
Datensicherungspflicht
Die aktuelle Gesetzeslage besagt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes in Karlsruhe, dass
im geschäftlichen Bereich eine Datensicherung Pflicht ist, für die die EDV Anwender selber verantwortlich sind.
Alle Unternehmen, unabhängig von der Betriebsgröße, sind seit dem 1.1. 2002 verpflichtet ihre Daten vorschriftsmäßig zu archivieren. Das Gesetz nennt sich im schönsten Amtsdeutsch „GDPdU“ oder einfach „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“.
Dahinter steht die Angst des Fiskus dass ihm Gelder vorenthalten werden durch vorgegebene oder reale Datenverluste. Der Unternehmer wird deshalb in diesem Gesetz zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Zuwiderhandlung drohen empfindliche Zwangsgelder. Weit gefährlicher ist die Androhung der Steuereinschätzung, die über der realen Steuerschuld liegen kann. Dies führt dann zu großen Problemen für den betroffenen Unternehmer.
Die Pflicht zur Datensicherung ergibt sich unter anderem aus den gesetzlichen Vorschriften über eine ordnungsgemäße, nachvollziehbare, revisionssichere Buchführung (HGB).
Die Daten sollen dabei auch gegen äußerliche Einflüsse gesichert sein, wie beispielsweise Feuer oder Diebstahl. Daher empfiehlt es sich Datensicherungen extern aufzubewahren.
Für die Archivierung sind insbesondere die GDPdU relevant. Danach sind steuerrelevante Dateien zehn Jahre und länger in revisionssicherer Form zu archivieren. Eine jederzeit verfügbare Archivierung von elektronischen Geschäftsdokumenten ist aber auch aufgrund von Überlegungen zur Rechtssicherheit sinnvoll.
Auch nach steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Grundsätzen sind Unternehmen verpflichtet, ihre Geschäftskorrespondenz, unabhängig von der Form (Brief, Fax oder E-Mail) zu archivieren. Dazu zählen z.B. Aufträge, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Geschäftskorrespondenz und Preislisten.
Auch bei Betriebsprüfungen müssen archivierte Daten in wiedergabefähiger, maschinell lesbarer und auswertbarer Form zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist es wichtig, dass die Finanzverwaltung auf die Daten mit ihrer jeweils aktuellen Prüfsoftware zugreifen kann.
Laut Gesetz (§147 Abs. 2 Satz 2 AO) müssen steuerrelevante Daten so gesichert sein, dass die Daten jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 21. Januar 2011 um 06:13 Uhr |