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IT @ Aktuell

Haftung für mangelnd gesichertes WLAN

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Donnerstag, den 20. Januar 2011 um 07:43 Uhr

BGH-Urteil: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss


Wer ein eigenes WLAN-Netz betreibt und dieses nicht ausreichend gegen den Zugang durch Dritte abgesichert hat, sollte dieses möglichst schnell ändern. Denn wie aus einem heute gefällten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht, könnten andernfalls juristische Folgen drohen. Die Richter des BGH haben entschieden, dass WLAN-Betreiber mit ungeschütztem Funknetz im Streitfall eine Unterlassungserklärung abgeben müssen. WLAN-Inhaber können dem Urteil zufolge aber nicht auf Schadensersatz verklagt werden. Sie sehen sich aber auch künftig mit möglichen Abmahngebühren konfrontiert.

WLAN Router


WLAN-Inhaber war im Urlaub


Bei dem verhandelten Fall ging es um den Download des Musikstückes "Sommer unseres Lebens". Das Lied wurde über den Internetanschluss einer Person von einem Dritten zum Download auf einer Tauschbörse angeboten. Das zugehörige WLAN war zwar mit einem Passwort geschützt, allerdings nur mit einem Standard-Passwort des Router-Herstellers. So war es leicht, sich Zugang zu dem Netz zu verschaffen. Der WLAN-Inhaber befand sich zur Zeit der illegalen Nutzung seines Anschlusses im Urlaub. Er gab an, nicht zu wissen, wer sein Netz mitbenutzt hatte. Daraufhin forderte die Klägerin und Rechteinhaberin eine Unterlassung vom WLAN-Betreiber, Abmahnkosten und Schadensersatz. In erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt wurde der Klage stattgegeben. Allerdings hatte das Oberlandesgericht das Urteil in einer Berufung aufgehoben.


Angemessene WLAN-Absicherung nötig


Nun hat der BGH das Berufungsurteil teilweise zurückgewiesen und beide Seiten berücksichtigt. "Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.", schreibt der BGH. Demnach muss ein WLAN-Betreiber sein Funknetz ausreichend absichern. Dazu gehört auch, nicht die Standard- Werkseinstellungen beizubehalten. Welcher Sicherungsstandard verwendet werden muss und wie das Passwort genau auszusehen hat, um als sicher zu gelten, dazu bezog der BGH allerdings keine Stellung.


WPA2 als sicherer Standard


Allerdings machten die Richter in einer Pressemitteilung Angaben zur Pflege des WLAN-Netzes. So könne dem Funknetz- Betreibern "nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.", heißt es dort. Konkret bedeutet dies, dass auch unsichere Standards wie WEP bei der erstmaligen Verschlüsselung des Netzes nicht zu einer späteren Haftung führen können. Generell ist bei der Verschlüsselung von Funknetzen aber der Standard WPA2 anzuraten, der von den meisten aktuellen WLAN-Routern verwendet wird.


Folgen für Hotspots unklar


Das Urteil setzt auch überhöhten Abmahngebühren Grenzen. In der jüngsten Vergangenheit sah sich vor allem die Musikindustrie Vorwürfen ausgesetzt, extrem hohe Schadenersatzforderungen gegen illegale Nutzer von Musiktauschbörsen gestellt zu haben. Die Rede ist von einer regelrechten Abmahnindustrie, bei der es nicht mehr allein um die Verurteilung geht, sondern darum, mit etwaigen Klagen Gewinne zu erzielen. Welche Folgen das Urteil für Hotspot-Betreiber etwa in Hotels, Cafés und Restaurants hat, ist schwer zu sagen. Nach dem Urteil droht das Modell jedenfalls kompliziert zu werden: Zur Nutzung müsste der Gast nicht nur das Sicherheitskennwort vom Betreiber erhalten, sondern womöglich auch seine Identität preisgeben - eine Versicherung des Betreibers gegen eine mögliche illegale Nutzung des WLAN-Netzes.


Das Urteil gibt es zum Nachlesen unter:


BGH Urteil WLAN
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 20. Januar 2011 um 10:28 Uhr
 

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