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BGH-Urteil: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Wer ein eigenes WLAN-Netz betreibt und dieses nicht ausreichend gegen den Zugang durch Dritte abgesichert hat,
sollte dieses möglichst schnell ändern. Denn wie aus einem heute gefällten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)
hervorgeht, könnten andernfalls juristische Folgen drohen.
Die Richter des BGH haben entschieden, dass WLAN-Betreiber mit ungeschütztem Funknetz im Streitfall eine
Unterlassungserklärung abgeben müssen. WLAN-Inhaber können dem Urteil zufolge aber nicht auf Schadensersatz
verklagt werden. Sie sehen sich aber auch künftig mit möglichen Abmahngebühren konfrontiert.
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WLAN-Inhaber war im Urlaub
Bei dem verhandelten Fall ging es um den Download des Musikstückes "Sommer unseres Lebens". Das Lied wurde über den
Internetanschluss einer Person von einem Dritten zum Download auf einer Tauschbörse angeboten. Das zugehörige WLAN
war zwar mit einem Passwort geschützt, allerdings nur mit einem Standard-Passwort des Router-Herstellers.
So war es leicht, sich Zugang zu dem Netz zu verschaffen. Der WLAN-Inhaber befand sich zur Zeit der illegalen
Nutzung seines Anschlusses im Urlaub. Er gab an, nicht zu wissen, wer sein Netz mitbenutzt hatte. Daraufhin
forderte die Klägerin und Rechteinhaberin eine Unterlassung vom WLAN-Betreiber, Abmahnkosten und Schadensersatz. In
erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt wurde der Klage stattgegeben. Allerdings hatte das Oberlandesgericht
das Urteil in einer Berufung aufgehoben.
Angemessene WLAN-Absicherung nötig
Nun hat der BGH das Berufungsurteil teilweise zurückgewiesen und beide Seiten berücksichtigt. "Der BGH hat
angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in
Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch
angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von
Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.", schreibt der BGH.
Demnach muss ein WLAN-Betreiber sein Funknetz ausreichend absichern. Dazu gehört auch, nicht die Standard-
Werkseinstellungen beizubehalten. Welcher Sicherungsstandard verwendet werden muss und wie das Passwort genau
auszusehen hat, um als sicher zu gelten, dazu bezog der BGH allerdings keine Stellung.
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WPA2 als sicherer Standard
Allerdings machten die Richter in einer Pressemitteilung Angaben zur Pflege des WLAN-Netzes. So könne dem Funknetz-
Betreibern "nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen
und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.", heißt es dort.
Konkret bedeutet dies, dass auch unsichere Standards wie WEP bei der erstmaligen Verschlüsselung des Netzes nicht
zu einer späteren Haftung führen können. Generell ist bei der Verschlüsselung von Funknetzen aber der Standard WPA2
anzuraten, der von den meisten aktuellen WLAN-Routern verwendet wird.
Folgen für Hotspots unklar
Das Urteil setzt auch überhöhten Abmahngebühren Grenzen. In der jüngsten Vergangenheit sah sich vor allem die
Musikindustrie Vorwürfen ausgesetzt, extrem hohe Schadenersatzforderungen gegen illegale Nutzer von
Musiktauschbörsen gestellt zu haben. Die Rede ist von einer regelrechten Abmahnindustrie, bei der es nicht mehr
allein um die Verurteilung geht, sondern darum, mit etwaigen Klagen Gewinne zu erzielen.
Welche Folgen das Urteil für Hotspot-Betreiber etwa in Hotels, Cafés und Restaurants hat, ist schwer zu sagen. Nach
dem Urteil droht das Modell jedenfalls kompliziert zu werden: Zur Nutzung müsste der Gast nicht nur das
Sicherheitskennwort vom Betreiber erhalten, sondern womöglich auch seine Identität preisgeben - eine Versicherung
des Betreibers gegen eine mögliche illegale Nutzung des WLAN-Netzes.
Das Urteil gibt es zum Nachlesen unter:
BGH Urteil WLAN
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